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Besondere Geschäftsbedingungen
für die Leihe von Teststellungen (Deutschland)
1. Leihvertrag
1.1. Vertragsbestandteile. Die Leihe von Teststellungen durch TIM AG („Verleiher“) an ihre Kunden („Entleiher“) erfolgt, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich zu den im jeweiligen Teststellungsangebot („Angebot“) genannten Konditionen, zu diesen Leihbedingungen sowie ergänzend den AGB der TIM AG („AGB“).
1.2. Vertragsgegenstand. „Teststellungen“ sind Hardware-Komponenten eines oder mehrerer Hersteller, oder Systeme solcher Hardware-Komponenten (jeweils einschließlich der erforderlichen Betriebssystemsoftware), die vom Verleiher in der Regel in Flightcases und auf speziellen Transportpaletten montiert und dem Entleiher kurzfristig und leihweise zu Testzwecken überlassen werden.
1.3. Vertragsschluss. Ein „Leihvertrag“ kommt zu Stande, indem der Entleiher das Angebot, die Leihbedingungen und die AGB vorbehaltlos annimmt.
1.4. Rangfolge. Im Fall von Widersprüchen geht das Angebot den Leihbedingungen und gehen Angebot und Leihbedingungen den AGB vor.
1.5. Stornierung. Eine Stornierung der Teststellung ist dem Verleiher bis spätestens 4 Werktage vor Beginn der vereinbarten Teststellungslaufzeit schriftlich (per E-Mail) mitzuteilen. Bei späteren Stornierungen werden bereits angefallene oder durch den Verleiher nicht mehr stornierbare Transportkosten in voller Höhe sowie 50% der vereinbarten sonstigen Kosten in Rechnung gestellt.
2. Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung
2.1. Gebrauchsüberlassung. Der Verleiher überlässt dem Entleiher die Teststellung samt Zubehör und Transportmitteln für die Teststellungslaufzeit („Überlassungszeitraum“), jeweils wie im Angebot beschrieben. Zeiten der Anlieferung und der Rücklieferung fallen nicht in den Überlassungszeitraum.
2.2. Verwendungszweck. Die Teststellung ist ausschließlich zu Testzwecken oder Vorführungen einzusetzen und daher nicht für den Einsatz in Produktivumgebungen oder für eine Datenmigration zu verwenden.
2.3. Verlängerung des Überlassungszeitraums. Eine Verlängerung des Überlassungszeitraums ist nur in Ausnahmefällen möglich und muss mindestens 3 Werktage vor Ende des Überlassungszeitraums schriftlich (per E-Mail) beim Verleiher beantragt werden. Sollte eine Verlängerung nicht möglich sein, hat der Entleiher die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt zur Abholung bereitzustellen.
2.4. Lieferumfang. Die Teststellungen werden mit der erforderlichen, bereits vorinstallierten Betriebssystemsoftware bereitgestellt, nicht jedoch mit Anwendungssoftware. Abweichend hiervon werden Server, die Teil einer Teststellung sind, ohne Betriebssystemsoftware bereitgestellt. Medien (Data Cartridges) und sonstiges Verbrauchmaterial gehören nicht zum Teststellungsumfang und müssen separat bestellt werden.
2.5. Kosten. Die Gebrauchsüberlassung erfolgt kostenlos. Der Entleiher trägt lediglich die im Angebot genannten Transportkosten sowie die dort genannte Bearbeitungsgebühr.
3. Versendung
3.1. Anlieferung, Rücklieferung. Anlieferung und Rücklieferung der Teststellung erfolgen jeweils auf Kosten des Entleihers durch eine vom Verleiher beauftragte Transportperson an die bzw. von der im Angebot genannten Lieferadresse („Aufstellort“). Die Anlieferung erfolgt ab Lager des Verleihers, bei Teststellungen direkt vom Hersteller ab Lager des Herstellers oder seiner Niederlassung oder Geschäftsstelle (jeweils als „Versendungslager“ bezeichnet), zum Aufstellort. Die Rücklieferung erfolgt ebenfalls durch eine vom Verleiher beauftragte Transportperson ab dem Aufstellort zurück zum Versendungslager.
3.2. Gefahrtragung. Mit Übergabe der Teststellung durch die Transportperson an den Entleiher am Aufstellort geht die Gefahr auf den Entleiher über. Er trägt diese bis zur Abholung der Teststellung vom Aufstellort durch die Transportperson.
3.3. Versendung. Teststellungen werden in der Regel in speziellen Versandvorrichtungen im Europaletten-Maß versendet. Der Entleiher hat daher am Aufstellort für ausreichend Platz zu sorgen.
3.4. Untersuchungspflicht. Der Entleiher hat die Teststellung nach Eintreffen am Aufstellort unverzüglich zu untersuchen und Mängel sowie Schäden jeglicher Art an der Teststellung oder ihrer Verpackung dem Verleiher unverzüglich anzuzeigen.
3.5. Weiterversendung. Der Entleiher ist verpflichtet, die Teststellung ausschließlich am Aufstellort zu betreiben und diesen nur nach vorheriger Zustimmung des Verleihers zu ändern.
4. Nutzung der Teststellung
4.1. Risiken. Die Nutzung der Teststellung erfolgt auf eigenes Risiko des Entleihers. Insbesondere obliegt es dem Entleiher, angemessene Schutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Datenverluste oder den unbefugten Zugriff durch Dritte zu verhindern.
4.2. Voraussetzungen der Nutzung. Der Entleiher hat für die räumlichen und technischen Voraussetzungen für die Nutzung der Teststellung zu sorgen. Die Nutzung der Teststellung hat durch fachlich qualifiziertes Personal zu erfolgen. Der Verleiher schuldet keine Einweisung oder Schulung in den Gebrauch der Teststellung. Der Entleiher hat die der Teststellung beigefügten technischen und sonstigen Anleitungen für die Inbetriebnahme und/oder den Betrieb der Teststellung zu beachten.
4.3. Nutzungsrechte. Der Verleiher sichert zu, hinreichende Nutzungsrechte an der jeweiligen Betriebssystemsoftware erworben zu haben, um dem Entleiher einfache, nicht übertragbare, zeitlich und räumlich auf die Dauer der Leihe beschränkte Nutzungsrechte hieran in Verbindung mit der jeweiligen Teststellung einzuräumen. Der Entleiher verpflichtet sich zur Einhaltung der Nutzungs- und Lizenzbedingungen des Herstellers der Betriebssystemsoftware.
4.4. Ordnungsgemäße Behandlung. Der Entleiher hat die Teststellung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln, sie in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten und gegen Beschädigung, Zerstörung und Entwendung angemessen zu schützen. Der Entleiher hat dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter und Dienstleister die Teststellungen ordnungsgemäß und dem Vertragszweck entsprechend einsetzen und bedienen.
4.5. Kennzeichnungen. Der Verleiher kennzeichnet die Teststellungen durch Etikettierung als sein Eigentum bzw. Eigentum des jeweiligen Herstellers. Weder diese Kennzeichnung noch Herstellerhinweise, Seriennummern, Siegel, Softwarelizenzhinweise etc. dürfen vom Entleiher entfernt oder verändert werden.
4.6. Schadsoftware. Der Verleiher weist den Entleiher ausdrücklich darauf hin, dass Teststellungen an verschiedene Entleiher ausgereicht werden und es daher sein kann, dass die überlassene Teststellung oder Teile davon bereits durch frühere Entleiher genutzt wurden. Der Verleiher weist ferner darauf hin, dass er nach Rückgabe einer Teststellung keine Datenlöschungen und auch keine Tests auf Viren, Malware, Spyware, sonstige Schadsoftware oder sonstige schädigende Komponenten (zusammen „Schadsoftware“) durchführt. Es obliegt daher dem Entleiher, sich vor der Nutzung der Teststellung zu vergewissern, dass sich keine Fremddaten und insbesondere keine Schadsoftware auf der Teststellung befinden.
4.7. Versicherungspflicht des Entleihers. Der Entleiher ist verpflichtet, die Teststellung während des Überlassungszeitraums auf eigene Kosten angemessen gegen Beschädigung, Zerstörung und Entwendung zu versichern und den Abschluss und den Bestand der Versicherung sowie die Einbeziehung der Teststellung in die Versicherung dem Verleiher auf Anforderung nachzuweisen. Die Versicherung hat mindestens den im Angebot angegebenen Wert der Teststellung abzudecken.
4.8. Überlassung an Dritte. Der Entleiher darf die Teststellung keinem Dritten überlassen, es sei denn, es handelt sich um Dienstleister des Entleihers, die ihn bei der vertragsgemäßen Nutzung der Teststellung unterstützen, oder um einen Endkunden des Entleihers, der im Angebot genannt ist. In diesen Fällen wird der Entleiher seine Pflichten aus dem Leihvertrag an den Dienstleister oder den Endkunden vertraglich entsprechend weitergeben.
4.9. Veränderungen. Der Entleiher darf an der Hardware der Teststellungen, an den Betriebssystemen, am Zubehör, an der Konfiguration sowie an der Befestigung in und an den Transportmitteln (Flightcases, Paletten) keine Veränderungen vornehmen, es sei denn, dass dies für die Durchführung der vorgesehenen Test zwingend erforderlich ist. In jedem Fall hat der Entleiher die Teststellungen so zurückzugeben, wie er sie ursprünglich erhalten hat.
4.10. Datenverluste. Der Entleiher hat dafür Sorge zu tragen, dass für von ihm auf die Teststellung aufgespielte Daten und Programme jeweils eine angemessene Back-up Routine eingerichtet ist und während der Testvorgänge eine Datensicherung erfolgt. Der Verleiher haftet daher in keinem Fall für Datenverluste, die im Rahmen der Nutzung der Teststellung beim Entleiher eintreten.
4.11. Datenlöschung. Der Entleiher hat sämtliche von ihm auf die Teststellung aufgespielte Daten und Programme vor der Rückgabe der Teststellung vollständig so zu löschen, dass eine Wiederherstellung der Daten und/oder Programme nicht möglich ist. In keinem Fall darf der Entleiher auf der Teststellung schädliche Daten oder Programme (wie etwa Viren, Malware, Spyware oder ähnliches) aufspielen oder hinterlassen.
5. Gewährleistung und Haftung
5.1. Eignung für bestimmte Zwecke. Der Verleiher gibt keinerlei Versprechen, Zusage, Garantie, Gewährleistung oder sonstige Aussage dazu ab, ob sich die Teststellung für die vom Entleiher verfolgten Ziele oder Zwecke eignet.
5.2. Gewährleistung des Verleihers. Verschweigt der Verleiher arglistig einen Rechtsmangel oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Übrigen ist jegliche Gewährleistung für Sach- oder Rechtsmängel ausgeschlossen.
5.3. Haftung des Verleihers. Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Soweit die Haftung des Verleihers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
6. Rückgabe
6.1. Rückgabepflicht. Zum Ende des Überlassungszeitraums hat der Entleiher dem Verleiher die Teststellung einschließlich des Zubehörs in dem Zustand zurückzugeben, in welchem er sie erhalten hat.
6.2. Verpackung und Zubehör. Die Verpackung der Teststellung ist sorgfältig aufzubewahren und bei der Rückgabe wieder einzusetzen. Wurde eine Versandvorrichtung auf einer Europalette mitgeliefert, muss die Teststellung auf dieser befestigt werden. Aufgeführtes Zubehör ist vor Rückgabe auf Vollständigkeit zu überprüfen.
6.3. Bereitstellung zur Abholung. Der Entleiher hat die Teststellung zum vereinbarten Abholungszeitpunkt vollständig und ordnungsgemäß verpackt zur Abholung durch die vom Verleiher beauftragte Transportperson bereitzustellen. Der Entleiher trägt die durch eine verspätete Bereitstellung entstehenden Kosten.
6.4. Verspätete Rückgabe. Die Rückgabe ist verspätet, wenn der Überlassungszeitraum aus vom Entleiher zu vertretenden Gründen überschritten wird. Für die Bemessung der Verspätung ist die Bereitstellung der Teststellung zur Abholung am Aufstellort maßgeblich. Bei verspäteter Rückgabe werden 1% des Listenpreises (EMVK) pro angefangener Woche erhoben, mindestens jedoch € 100.
7. Rückgabe unvollständiger oder beschädigter Ware
7.1. Unvollständigkeit / Beschädigung. Gibt der Entleiher die Teststellung unvollständig und/oder beschädigt zurück, ist der Verleiher nach seiner Wahl berechtigt, dem Entleiher die Wiederherstellungs- oder Wiederbeschaffungskosten in Rechnung zu stellen.
7.2. Untergang. Im Falle eines vollständigen Untergangs wird dem Entleiher der Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt. Dem vollständigen Untergang stehen Fälle nicht möglicher oder unwirtschaftlicher Reparatur gleich. Bei vollständigem Untergang erstreckt sich der Wiederbeschaffungswert auch auf mit der Hardware verbundene Softwarepflege- und Supportservices („Services“), soweit (i) der Hersteller eine Übertragung der Services auf die Ersatzhardware wirksam ausschließt und/oder (ii) die Ersatzhardware nicht ohne Services angeboten wird und in den Fällen (i) und (ii) die Services nicht eigenständig veräußert werden können.
7.3. Fälligkeit. Der jeweilige in Rechnung gestellte Betrag ist sofort fällig.
7.4. Eigentumsübergang. Im Falle des vollständigen Untergangs geht das Eigentum an der Teststellung mit Eingang des Zahlungsbetrages für den Wiederbeschaffungswert auf den Entleiher über. Die Teststellung kann dann vom Entleiher vom dem Ort, an dem sie sich befindet, auf seine Kosten abgeholt werden. Nach Eigentumsübergang steht es dem Entleiher frei, die mit der Hardware ggf. verbundenen Services im Rahmen des rechtlich Zulässigen anderweitig zu verwerten.
8. Schlussbestimmungen
8.1. Ergänzende Bestimmungen. Soweit in diesen Leihbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, finden die §§ 598 – 606 BGB ergänzende Anwendung.
8.2. Salvatorische Klausel. Für den Fall, dass eine der Bestimmungen des Leihvertrages unwirksam oder nichtig ist oder wird, so gelten die weiteren Bestimmungen fort. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, welche dem wirtschaftlich von den Parteien Gewolltem am nächsten kommt und dabei die berechtigten Interessen beider Vertragsparteien angemessen berücksichtigt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.
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