TIM Verhaltenskodex für Zulieferer

A. Vorbemerkung und Definitionen

Die TIM AG und ihre Tochtergesellschaften (gemeinsam: TIM) sind den Grundsätzen von Ethik, Integrität, Nachhaltigkeit und Gesetzestreue verpflichtet. Die in diesem Verhaltenskodex für Zulieferer (Verhaltenskodex) beschriebenen Standards sind für unsere Mitarbeiter1 verbindlich. Unsere Kunden, Zulieferer und sonstigen Geschäftspartner können erwarten, dass wir diese Standards selbst einhalten und durch unsere Mitarbeiter aktiv leben.

Das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten“ (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) (LkSG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)) ist in Deutschland mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

In der Anlage zum LkSG sind 14 internationale Übereinkommen aufgeführt, auf die das LkSG Bezug nimmt. Die sich aus diesen internationalen Übereinkommen ergebenden Standards werden in diesem Verhaltenskodex als die menschenrechts- und umweltbezogenen Standards des LkSG bezeichnet. Die Anlage zum LkSG ist auch diesem Verhaltenskodex als Anlage beigefügt.

TIM fällt derzeit nicht in den Anwendungsbereich des LkSG. Wir legen gleichwohl grossen Wert darauf, dass unsere Zulieferer, die im LkSG normierten, sowie die in diesem Verhaltenskodex beschriebenen Standards – insbesondere die menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten – gleichermassen akzeptieren und umsetzen und dies auch entlang ihrer Lieferkette angemessen adressieren.

Unsere Zulieferer sind zum einen die Hersteller, deren Produkte und Dienstleistungen wir vertreiben, zum anderen auch unsere sonstigen Lieferanten, deren Produkte und Dienstleistungen wir für unsere eigenen Bedarfe beziehen. Die unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferer unserer Zulieferer werden in diesem Verhaltenskodex als deren Vorlieferanten bezeichnet.

Tochtergesellschaften eines Zulieferers sind mit dem Zulieferer verbundene und von ihm kontrollierte Unternehmen. Sonstige Konzerngesellschaften eines Zulieferers sind sonstige mit ihm verbundene Unternehmen, die keine Tochtergesellschaften sind. Verpflichtungen des Zulieferers nach diesem Verhaltenskodex erstrecken sich auch auf die Tochtergesellschaften des Zulieferers.

Dieser Verhaltenskodex für Zulieferer enthält nachfolgend die Grundsätze und Mindestanforderungen (Standards), deren Beachtung wir von unseren Zulieferern erwarten und deren Einhaltung unsere Zulieferer mit ihrer nachstehenden Verpflichtungserklärung vertraglich zusichern.

Der Verhaltenskodex ist integraler Bestandteil der Geschäftsbeziehung sowie aller Rahmen- und Einzel-verträge zwischen TIM und dem Zulieferer. Seine Beachtung ist wesentliche Vertragspflicht des Zulieferers.

1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Haupt- und Fürwörtern in diesem Dokument die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

B. Grundsätze und Mindestanforderungen (Standards)

I. Einhaltung der Gesetze

TIM bekennt und verpflichtet sich dazu, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit alle auf sie anwendbaren Gesetze und Regelungen der Länder, in denen sie tätig ist, zu befolgen.
Unsere Zulieferer werden daher ebenfalls alle auf sie anwendbaren Gesetze und Regelungen der Länder, in denen sie tätig sind, befolgen.

Hierzu zählen insbesondere, aber nicht ausschliesslich,

  1. die massgeblichen international geltenden Menschenrechte,
  2. die umweltbezogenen Rechtsvorschriften, denen der Zulieferer unterliegt,
  3. das Wettbewerbs- und Kartellrecht,
  4. die Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung und Vermeidung von Interessenskonflikten,
  5. das Recht der Exportkontrolle (einschliesslich internationaler Sanktionsregelungen),
  6. die Geldwäscheprävention,
  7. der Datenschutz.

 

II. Achtung der international anerkannten Menschenrechte, Arbeits- und Sozialstandards

TIM achtet und beachtet im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit

  • die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen,
  • die zehn Prinzipien des UN Global Compact sowie
  • die menschenrechtsbezogenen Standards des LkSG.2

Wir erwarten von unseren Zulieferern, dass sie die vorgenannten Standards ebenfalls einhalten. Unsere Zulieferer werden daher im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit insbesondere

  1. in Bezug auf die Menschenrechte:
    1.1 die Chancengleichheit und Gleichbehandlung ihrer Mitarbeiter fördern – ungeachtet ihrer Hautfarbe, Rasse, Nationalität, sozialen Herkunft, etwaigen Behinderung, sexuellen Orientierung, politischen oder religiösen Überzeugung sowie ihres Geschlechts oder Alters;
    1.2 die persönliche Würde, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen respektieren;
    1.3 niemanden gegen seinen Willen beschäftigen oder zur Arbeit zwingen;
    1.4 eine inakzeptable Behandlung von Arbeitskräften nicht dulden, wie etwa psychische Härte, sexuelle oder persönliche Belästigung oder Diskriminierung;
    1.5 Verhalten (einschliesslich Gesten, Sprache und physische Kontakte) nicht dulden, welches sexuell, Zwang ausübend, bedrohend, missbräuchlich oder ausnutzend ist;
    1.6 für angemessene Entlohnung sorgen und den nach dem gewählten Recht bzw. dem Recht des Beschäftigungsorts geltenden nationalen Mindestlohn gewährleisten;
    1.7 die im jeweiligen Staat gesetzlich festgelegten Arbeitszeitregelungen einhalten;
    1.8 die Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten anerkennen und Mitglieder in Arbeitnehmerorganisationen oder Gewerkschaften weder bevorzugen noch benachteiligen;
  2. in Bezug auf Kinderarbeit:
    2.1 keine Mitarbeiter beschäftigen, die nicht ein Mindestalter von 15 Jahren vorweisen können oder die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, es sei denn, es liegt ein Ausnahmetatbestand im Sinne des ILO-Übereinkommens Nr. 138 vor;
    2.2 Kinderarbeit in jeglicher Form ausschliessen, insbesondere die schlimmsten Formen der Kinderarbeit nach dem ILO-Übereinkommen Nr. 182;
    2.3 keine Mitarbeiter zur Arbeit zwingen oder Sklaverei bzw. der Sklaverei ähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder andere Formen der Herrschaft oder Unterdrückung am Arbeitsplatz Vorschub leisten, wie die extreme wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und Erniedrigung;
  3. in Bezug auf die Gesundheit:
    3.1 Verantwortung für Gesundheit und Sicherheit gegenüber ihren Mitarbeitern übernehmen;
    3.2 durch angemessenen Arbeitsschutz Risiken am Arbeitsplatz eindämmen und für bestmögliche Vorsorgemassnahmen gegen Unfälle und Berufskrankheiten sorgen;
    3.3 solche schädliche Umwelteinwirkungen auf Boden, Luft, Wasser unterbinden sowie widerrechtliche Zwangsmassnahmen zu unterlassen, durch die die Gesundheit oder die Lebensgrundlage der Menschen vor Ort beeinträchtigt oder geschädigt werden können;
    3.4keine Dritten zum Schutz ihres Geschäfts einsetzen, die durch ihren Einsatz gegen das Verbot der Folter und der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung verstoßen oder eine Gefahr für Leib und Leben oder für die Vereinigungs- und Gewerkschaftsfreiheit darstellen.

2 Die menschenrechtsbezogenen Standards des LkSG ergeben sich aus den internationalen Übereinkommen gemäss Ziffern 1. bis 11. der Anlage zum LkSG (siehe Seite 7 dieses Verhaltenskodex).

III. Umweltschutz und Nachhaltigkeit

Ein weiteres Leitmotiv des wirtschaftlichen Handelns von TIM ist der verantwortungsvolle und schonende Umgang mit der Umwelt und ihren Ressourcen. Wir bekennen und verpflichten uns daher dazu, im Rahmen unserer Geschäftstätigkeit

  1. alle anwendbaren gesetzlichen Normen hinsichtlich des Umweltschutzes der Länder, in denen wir Geschäftstätigkeiten ausüben, zu beachten;
  2. die umweltbezogenen Standards des LkSG einzuhalten;3
  3. eine sichere und umweltverträgliche Beförderung der von uns gehandelten Produkte sowie eine effiziente Nutzung von Energie und den Einsatz umweltfreundlicher Technologien zu fördern;
  4. ein verantwortungsvolles Umweltmanagement zur Überwachung des Umweltschutzes zu implementieren und zu unterhalten; sowie
  5. uns angemessen um eine kontinuierliche und nachhaltige Verbesserung der Umweltbilanz der von uns angebotenen Produkte und Leistungen zu bemühen.

Wir erwarten von unseren Zulieferern, dass sie die vorgenannten Standards ebenfalls einhalten. Unsere Zulieferer werden daher im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit

  1. alle anwendbaren gesetzlichen Normen hinsichtlich des Umweltschutzes der Länder, in denen sie Geschäftstätigkeiten ausüben, beachten;
  2. die umweltbezogenen Standards des LkSG einhalten;
  3. eine sichere und umweltverträgliche Entwicklung, Herstellung, Beförderung und Entsorgung ihrer Produkte sowie eine effiziente Nutzung von Energie und den Einsatz umweltfreundlicher Technologien fördern;
  4. ein verantwortungsvolles Umweltmanagement zur Überwachung des Umweltschutzes implementieren und unterhalten; sowie
  5. sich angemessen um eine kontinuierliche und nachhaltige Verbesserung der Umweltbilanz der von ihnen angebotenen Produkte und Leistungen bemühen.

 

3 Die umweltbezogenen Standards des LkSG ergeben sich aus den internationalen Übereinkommen gemäss Ziffern 12. bis 14. der Anlage zum LkSG (siehe Seite 7 dieses Verhaltenskodex).
4 Siehe Fussnote 3.

IV. Verbot von Korruption und Bestechung; Vermeidung von Interessenskonflikten

TIM bekennt und verpflichtet sich zur Vermeidung und Bekämpfung von Korruption und Bestechung in jeder Form.

Wir erwarten daher von unseren Zulieferern, dass sie keinerlei Korruption oder Bestechung ausüben, tolerieren oder sich in irgendeiner Weise darauf einlassen. Dies umfasst insbesondere das gesetzeswidrige Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Zahlungen oder sonstigen Zuwendungen oder Vorteilen an Vertreter öffentlicher Stellen mit dem Ziel, deren Entscheidungsfindung zu beeinflussen, aber auch Bestechung oder Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr.

Des Weiteren sind durch unsere Zulieferer Situationen zu vermeiden und zu verhindern, in denen die persönlichen oder finanziellen Interessen ihrer Mitarbeitenden mit den Interessen von TIM in Konflikt geraten können.

    C. Verpflichtungen des Zulieferers

    I. Grundlegende Verpflichtungen

    Die grundlegenden Verpflichtungen des Zulieferers nach diesem Verhaltenskodex bestehen darin,

    1. sämtliche oben unter B. aufgeführten Standards in seinem eigenen Geschäftsbereich (einschliesslich dem seiner Tochtergesellschaften) einzuhalten und umzusetzen;
    2. falls er in den Anwendungsbereich des LkSG fällt, sämtliche Vorgaben des LkSG einzuhalten und umzusetzen;
    3. falls er nicht in den Anwendungsbereich des LkSG fällt, die menschenrechts- und umweltbezogenen Standards des LkSG in seiner Lieferkette angemessen zu adressieren.

     

    II. Einhaltung und Umsetzung der grundlegenden Verpflichtungen

    Der Zulieferer wird auf unsere Anforderung auf Basis eines Fragenkatalogs darlegen, wie er seine grundlegenden Verpflichtungen einhält.

    Der Zulieferer wird uns bei hinreichendem Anlass ermöglichen, die Einhaltung seiner grundlegenden Verpflichtungen durch uns selbst oder einen von uns beauftragten qualifizierten Dritten im Wege eines Audits zu überprüfen. Ein hinreichender Anlass liegt insbesondere vor, wenn wir aufgrund konkreter Anhaltspunkte mit einer wesentlich erhöhten Risikolage beim Zulieferer rechnen müssen.

    Wir werden ein Audit rechtzeitig vorher ankündigen. Soweit nicht anders vereinbart, ist das Audit vor Ort während der üblichen Geschäftszeiten des Zulieferers durchzuführen. Es soll dessen Geschäftsabläufe nicht wesentlich beeinträchtigen. Im Rahmen des Audits wird uns der Zulieferer angemessenen Zugang zu seinen relevanten Bereichen und Dokumenten gewähren.

    Die Kosten eines Audits tragen grundsätzlich wir. Ergibt das Audit jedoch grobe Verstösse gegen die grundlegenden Verpflichtungen des Zulieferers, behalten wir uns vor, vom Zulieferer eine Beteiligung an den Kosten des Audits zu verlangen, die zu der Schwere der Verstösse in einem angemessenen Verhältnis steht.

    Der Zulieferer räumt uns ferner das Recht ein, Schulungen seiner Mitarbeitenden zur Umsetzung der grundlegenden Verpflichtungen in angemessenem Umfang durchzuführen. 

      III. Rechtsfolgen bei Verstössen gegen Standards

      Wenn ein Verstoss

      1. gegen die oben unter B. aufgeführten Standards durch den Zulieferer selbst oder eine seiner Tochtergesellschaften oder
      2. gegen die menschenrechts- und umweltbezogenen Standards des LkSG (i) durch einen unmittelbaren oder mittelbaren Vorlieferanten des Zulieferers oder (ii) durch eine sonstige Konzerngesellschaft des Zulieferers

      eintritt oder einzutreten droht, wird der Zulieferer nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen eng mit uns zusammenarbeiten, um diesen Verstoss abzuwenden oder abzustellen.

      Der Zulieferer wird uns unaufgefordert, unverzüglich und schriftlich (per E-Mail) über einen eingetretenen oder drohenden Verstoss informieren, sobald er substantiierte Kenntnis davon hat. Substantiierte Kenntnis bedeutet, dass dem Zulieferer tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die einen solchen Verstoss möglich erscheinen lassen.

      Bei einem (drohenden) Verstoss ist der Zulieferer verpflichtet, unverzüglich zur Verhinderung, Beendigung oder Minimierung des Verstosses

      1. geeignete Abhilfemassnahmen zu treffen, insbesondere einen Massnahmenplan zu erstellen, der konkrete Massnahmen, Ziele, einen Zeitplan und verantwortliche Personen in der Organisation des Zulieferers enthält, und diesen umzusetzen,
      2. uns über diese Abhilfemassnahmen zu informieren und
      3. uns bei unseren eigenen Abhilfemassnahmen in angemessenem Umfang zu unterstützen.

      Im Falle von eingetretenen Verstössen, die nicht in absehbarer Zeit beendet werden können, ist der Zulieferer verpflichtet,

      1. ein Abhilfekonzept zur Beendigung oder Minimierung des Verstosses zu erstellen,
      2. uns darüber zu informieren und
      3. uns bei der Erstellung und Umsetzung eines eigenen Abhilfekonzepts in angemessenem Umfang zu unterstützen.

      Bei Verstössen eines unmittelbaren oder mittelbaren Vorlieferanten des Zulieferers gegen die menschenrechts- und umweltbezogenen Standards des LkSG gelten die vorgenannten Pflichten des Zulieferers zu Abhilfemassnahmen und zum Abhilfekonzept nur insoweit, als der Zulieferer nach dem LkSG hierzu verpflichtet ist.

      Wir behalten uns vor, im Falle von Verstössen gegen oder Verletzung von Pflichten aus diesem Verhaltenskodex die Geschäftsbeziehung mit dem Zulieferer bis zur Umsetzung geeigneter Abhilfemassnahmen zeitweise auszusetzen, und, wenn bei sehr schwerwiegenden Verstössen oder Pflichtverletzungen keine hinreichende Verbesserung der Situation erkennbar ist, die Geschäftsbeziehung nicht fortzusetzen und die bestehenden Verträge ausserordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

      D. Hinweisgebersystem

      Bezüglich der Einhaltung der oben unter B. aufgeführten Standards in unserer Lieferkette sind wir auf Unterstützung angewiesen. Um Missstände frühzeitig aufzudecken, können uns sowohl unsere Zulieferer als auch sonstige Geschäftspartner, interessierte Parteien oder Dritte Verstösse gegen diese Standards melden. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf Verstösse in den Geschäftsbereichen der Vorlieferanten unserer Zulieferer.

      Dafür steht unsere interne Meldestelle zur Verfügung, die den Anforderungen des „Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen“ (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) entspricht. Sie erreichen unsere Meldestelle wie folgt:

      KANZLEI KRÜGER
      Bahnhofstr. 46
      65185 Wiesbaden
      message.legal-krueger.de/whistleblower/tim-ag/de

      Wir werden jedem gemeldeten Hinweis im Einklang mit den Vorschriften des Hinweisgeberschutzgesetzes nachgehen.

      E. Änderungen am Verhaltenskodex

      Wir behalten uns vor, diesen Verhaltenskodex insbesondere im Falle von Änderungen der relevanten gesetzlichen Vorschriften anzupassen. Über derartige Anpassungen werden wir unsere Zulieferer jeweils informieren.

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