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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Österreich)
AGB als PDF (Deutschland, Stand: April 2022)
AGB als PDF (Deutschland in Englisch, Stand: April 2022)
AGB als PDF (Österreich, Stand: April 2022)
AGB als PDF (Österreich in Englisch, Stand: April 2022)
AGB als PDF (Schweiz, Stand: April 2022)
AGB als PDF (Schweiz in Französisch, Stand: April 2022)
AGB als PDF (Schweiz in Englisch, Stand: April 2022)
1. Geltungsbereich
1.2. Für weitergehende Service- und Dienstleistungsangebote der TIM AG (wie „On-Site-Maintenance Service“ und „Software Support“) gelten neben den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus die jeweiligen AGB der genannten Verträge. Sollte hierdurch ein Widerspruch entstehen, gehen die speziellen AGB der entsprechenden Serviceangebote vor.
1.3. Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TIM AG abweichende Bedingungen des Kunden erkennt TIM AG nicht an, es sei denn, TIM AG hätte ausdrücklich schriftlich der Geltung dieser abweichenden Geschäftsbedingungen zugestimmt. Stillschweigen der TIM AG gegenüber den Bedingungen des Kunden oder vorbehaltlose Leistungen der TIM AG trotz Kenntnis solcher entgegenstehender Geschäftsbedingungen der Kunden gelten daher in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung zu den Bedingungen des Kunden. Außervertragliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der TIM AG.
1.4. Die Geschäftsbedingungen der TIM AG sowie allfällige künftige Ergänzungen oder Änderungen unserer Geschäftsbedingungen werden auf der Internet-Homepage der TIM AG (www.tim-vad.at oder der jeweils gültigen Internet-Adresse) verlautbart. Die AGB werden dem Kunden auf sein Ersuchen für ihn betreffende Leistungen bzw. die ihn betreffenden Dienste unentgeltlich von der TIM AG übermittelt. Der Kunde wird auf die Geltung der Geschäftsbedingungen vor Vertragsabschluss oder bei Vertragsabschluss (entspricht einer schriftlichen Auftragsbestätigung) ausdrücklich hingewiesen.
1.5. Eine Auftragserteilung oder Bestellung (im Folgenden „Auftragserteilung“) des Kunden stellt stets ein bindendes Angebot dar, welches TIM AG innerhalb von 3 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen kann. Mit Auftragserteilung durch den Kunden gelten die jeweils anwendbaren AGB als durch den Kunden angenommen. Der Vertrag kommt auf Grundlage des Angebots von TIM AG erst mit dem Eingang und nach Maßgabe des Inhalts einer schriftlichen Auftragsbestätigung (auch über elektronische Medien, z.B. per E-Mail oder Telefax) von TIM AG beim Kunden zustande.
Die Leistungsmerkmale des Leistungsgegenstandes werden in der Auftragsbestätigung abschließend und bindend beschrieben. Vorangegangene Angebote durch TIM AG – insbesondere im Hinblick auf technische Beschreibung, Menge, Preis und Lieferzeit – sind freibleibend.
1.6. Verträge werden von der TIM AG ausschließlich mit Unternehmen iSd § 1 UGB, abgeschlossen. Verträge mit Verbrauchern iSd § 1 Abs. 1 KSchG werden nicht geschlossen.
2. Lieferungen und Leistungen
2.1. Die Angebote der TIM AG sind freibleibend (ohne obligo), unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der TIM AG, spätestens jedoch mit Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande.
2.2. TIM AG kann das Angebot jedenfalls ablehnen, wenn
- begründete Zweifel betreffend Identität bei Rechtspersönlichkeit des Kunden bestehen;
- begründeter Verdacht besteht, dass der Kunde beabsichtigt, den Dienst oder damit im Zusammenhang stehende Leistungen, insbesondere in betrugsmäßiger Absicht zu missbrauchen oder den Missbrauch durch Dritte zu dulden oder diese bereits missbraucht haben oder der Kunde den Missbrauch durch Dritte geduldet hat;
- der Kunde trotz Aufforderung durch die TIM AG keine Zustellanschrift oder Zahlstelle bekannt gibt;
- der Kunde in einem früheren oder aktuellen Vertragsverhältnis mit der TIM AG mit seinen Zahlungen im Rückstand ist oder wesentliche Vertragspflichten verletzt hat;
- technische oder wirtschaftliche Gründe gegen ein Vertragsverhältnis sprechen;
- bei einem Kunden, bei dem der begründete Verdacht besteht, dass die Leistung der TIM AG überwiegend durch einen Dritten in Anspruch genommen werden soll, bei dem die oben angeführten Ablehnungsgründe vorliegen oder dieser unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, welche eine Beurteilung gemäß den oben angeführten Ablehnungsgründen nicht möglich machen.
2.3. Die Erfüllungsgehilfen der TIM AG verfügen über keinerlei Vollmacht zum Abschluss von individuellen Vereinbarungen, die von diesen AGB abweichen.
2.4. Bei einer Beauftragung der TIM AG hat der Kunde Nachweise zu erbringen
- über seine Identität;
- über seine Unternehmenseigenschaft (dokumentiert durch Firmenbuchauszug, Gewerbeberechtigung, etc.).
- wenn der Kunde für einen Dritten handelt, dann benötigt er einen Nachweis seiner Berechtigung (Vollmacht, Firmenbuchauszug, etc.).
2.5. Der Kunde ist zur erforderlichen Mitwirkung verpflichtet, welche insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Informationen umfasst. Die TIM AG geht jedenfalls von der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Kunden bekanntgegebenen Informationen aus und ist nicht zur Überprüfung dieser Informationen verpflichtet. Ferner ist der Kunde verpflichtet, die TIM AG bei der Leistungserbringung zu unterstützen und die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.
2.6. TIM AG liefert im Namen des Kunden direkt an dessen Kunden (Endkunde), es sei denn es wurde eine Belieferung des Kunden vereinbart.
2.7. Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen TIM AG hergeleitet werden können.
2.8. Die TIM AG ist berechtigt, zumutbare Teillieferungen und deren Fakturierung vorzunehmen, es sei denn, der Kunde hat kein Interesse an der Teillieferung.
2.9. Die Einhaltung schriftlich vereinbarter Lieferfristen bzw. Fristen zur Einbringung von Leistungen setzt voraus, dass der Kunde sämtliche für die Lieferung bzw. Erbringung der Leistung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vornimmt und die vereinbarten Zahlungen fristgemäß leistet. Anderenfalls verlängert sich die Lieferfrist bzw. die Frist zur Einbringung der Leistung angemessen. Schriftlich vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Liefertermine/Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger, mangelfreier, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung der TIM AG. Liefertermine sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Kunden. Fixtermine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der TIM AG. Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen der TIM AG vereinbart. Ereignisse, welche nicht von der TIM AG zu vertreten sind und die die Belieferung der TIM AG oder Warenlieferung verzögern/behindern, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Krieg, Terror, Rohstoffmangel, unvorhersehbare, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen, befreien die TIM AG für die Dauer ihrer Auswirkung von ihrer Leistungspflicht. Diese Leistungsbefreiung tritt selbst dann ein, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird daher auch eine im Falle des Verzuges vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer der Auswirkung. Wird der TIM AG die Lieferung aufgrund obig angeführter Auswirkungen für die Dauer von mehr als sechs Wochen unmöglich, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurücktreten, sofern dieser noch nicht erfüllt ist. Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Die TIM AG informiert den Kunden in einem solchen Fall und gewährt etwaige bereits erbrachte Vorausleistungen zurück.
2.10. Sonstige Überschreitungen von Lieferterminen/Lieferfristen berechtigt den Kunden zum Vertragsrücktritt, wenn er TIM AG erfolglos eine angemessene Nachfrist von zumindest 30 Tagen gesetzt hatte. Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen.
2.11. TIM AG kann vom Vertrag auch zurücktreten, wenn der Hersteller nach Vertragsabschluss die Produktion des vertragsgegenständlichen Produkts einstellt. TIM AG wird den Kunden hierauf unverzüglich hinweisen. Schadenersatzansprüche des Kunden gegen TIM AG sind ausgeschlossen.
3. Prüfung und Gefahrenübergang
3.1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung gemäß den Lieferpapieren sowie auf etwaige Mängel zu überprüfen. Dies gilt auch bei direkter Lieferung der TIM AG an den Endkunden. Unterbleibt eine unverzügliche Rüge, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei Untersuchung nicht erkennbar war.
3.2. Bei Transportschäden ist es Sache des Bestellers/Kunden, unverzüglich eine Schadensaufnahme bei der zuständigen Stelle (Spedition/Paketdienst) zu veranlassen, andernfalls daraus resultierende Ansprüche gegen den Transportbeauftragten (Spediteur/Frachtführer) sowie gegen deren Versicherung entfallen bzw. ausgeschlossen sein können.
3.3. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
3.4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung des Vertragsprodukts geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Spediteur/Frachtführer oder dessen Erfüllungsgehilfen auf den Kunden über.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Die Preise der jeweils gültigen Fachhandelspreisliste verstehen sich rein netto „ab Lager“. Umsatzsteuer und andere gesetzliche Abgaben sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung, Umwelt- und Abwicklungspauschale bzw. sonstige vertragliche Nebenkosten werden dem Kunden gesondert berechnet und sind nicht im Preis inkludiert.
4.2. Rechnungen sind per SEPA-Lastschrift Abbuchung am Tag nach der Lieferung zahlbar, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Hierzu wird der Kunde bei Vertragsabschluss der TIM AG ein entsprechendes Lastschriftmandat erteilen. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig zu den vereinbarten Zahlungsbedingungen, sind Verzugszinsen in Höhe von 9,2 (neun Komma zwei) Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Der darüber hinausgehende Schaden ist der TIM AG vom Kunden zu ersetzen.
4.3. Werden dem Kunden Sonderkonditionen von der TIM AG für bestimmte Endkunden eingeräumt, ist es dem Endkunden nur erlaubt, die Lieferung bzw. Leistung der TIM AG für diesen Endkunden zu verwenden, der im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung angeführt wurde. Sollte der Kunde dennoch Lieferungen bzw. Leistungen der TIM AG an andere Endkunden weiterreichen, behält sich die TIM AG vor, dem Kunden die Differenz zwischen der zu Sonderkonditionen gewährten Lieferung bzw. Leistung und dem Normaltarif zu verrechnen.
4.4. Soweit die vereinbarten Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund nicht erfüllt werden, kann TIM AG jederzeit Lieferung Zug um Zug wahlweise gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die TIM AG Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden in diesem Fall sofort fällig, soweit sie auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
4.5. TIM AG ist ungeachtet der Tilgungsbestimmungen des Kunden berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten durch Verzug entstanden, so ist TIM AG berechtigt, die Zahlung zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4.6. Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen bzw. die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen solcher Forderungen durch den Kunden ist unzulässig, außer diese werden von der TIM AG bestritten oder sind rechtskräftig tituliert.
4.7. Soweit von den obenstehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann die TIM AG jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die TIM AG Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.
4.8. Die gewährte Zahlungskondition besteht hinsichtlich des von TIM AG für jeden Einzelauftrag vergebenen Kreditlimits. Bei Überschreiten des jeweils aktuell festgelegten Kreditlimits behält sich TIM AG vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Fall einer nachträglich eintretenden Änderung der Bonität ist TIM AG berechtigt, Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung bzw. entsprechende Sicherheitsleistungen zu verlangen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Die TIM AG behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden/Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit die TIM AG Forderungen gegenüber dem Kunden/Käufer in laufende Rechnung bucht (Kontokorrentvorbehalt). Bis zur vollständigen Bezahlung der Verbindlichkeiten durch den Kunden hat dieser lediglich ein vorläufiges, rein schuldrechtliches Nutzungsverhältnis
5.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden/Käufers (Kunde der TIM AG bzw. Endkunde), insbesondere bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung oder im Falle der Zwangsvollstreckung oder Zwangsverwaltung gegen den Kunden/Käufer, ist die TIM AG nach angemessener Fristsetzung berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Kunde/Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch die TIM AG liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt ebenfalls stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde/Käufer die TIM AG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage erhoben und/oder Herausgabe begehrt werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der TIM AG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage zu erstatten, haftet der Kunde/Käufer für den der TIM AG entstandenen Ausfall.
5.3. Der Kunde ist – im Falle des Zahlungsverzugs widerruflich – zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt, soweit er seinerseits unter eigenem Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der TIM AG hinzuweisen und TIM AG unverzüglich zu unterrichten.
5.4. Der Kunde/Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt der TIM AG jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Diese Abtretung ist unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde/Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der TIM AG, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die TIM AG verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde/Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Im Falle der Verletzung der Zahlungsverpflichtungen oder des Zahlungsverzuges kann die TIM AG verlangen, dass der Kunde/Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5.5. Bei Verbindung, Verarbeitung, Vermischung oder Umbildung des Liefergegenstandes mit nicht im Eigentum der TIM AG stehenden Waren erwirbt TIM AG Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zum Wert des verarbeiteten Gegenstandes zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Die für die durch Verarbeitung entstehenden Sachen angeführten Ausführungen gelten ebenso für Vorbehaltsware. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden/Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer der TIM AG anteiliges Miteigentum überträgt. Der Kunde/Käufer verwahrt das Allein- oder Miteigentum für die TIM AG.
5.6. Der Kunde/Käufer tritt an die TIM AG auch die Forderungen zur Sicherung ihrer Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
5.7. Die TIM AG verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden/Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden unbeglichenen Forderungen der TIM AG um mehr als 20 % übersteigt.
5.8. Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von TIM AG an Kunden oder bei Vermögensverfall des Kunden, darf TIM AG zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen. Treten die im vorhergehenden Absatz genannten Voraussetzungen ein, während sich die Vorbehaltsware auf dem Transportweg befindet, ist der Kunde verpflichtet, auf Wunsch von TIM AG den Transporteur sowie sonstige Dritte unverzüglich und unwiderruflich anzuweisen, die Vorbehaltsware auf seine Kosten sofort an TIM AG zu retournieren. Zurückgenommene Ware kann von TIM AG im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter veräußert und die Kosten von TIM AG mit dem Erlös verrechnet werden.
5.9. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) mit allen Nebenrechten bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an TIM AG ab. TIM AG nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Kunde bleibt zur Einziehung auch nach der Abtretung berechtigt. TIM AG ist dessen ungeachtet im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs einziehungsberechtigt, wird von diesem Recht aber nur im Falle des Zahlungsverzugs oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden Gebrauch machen. Auf Verlangen von TIM AG wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen, erforderliche Angaben machen und Unterlagen aushändigen. Der Kunde ist verpflichtet, einen entsprechenden Buchvermerk in seine OP-Listen und Debitorenkonten aufzunehmen. TIM AG darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.
5.10. Die Auswahl der unter den in Ziff. 5.9. geregelten Voraussetzungen durch TIM AG einzuziehenden Forderungen obliegt allein der TIM AG. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass die Sicherungsabtretung, auch im Falle der Offenlegung und Einziehung durch TIM AG, nur erfüllungshalber erfolgt.
5.11. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von TIM AG. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit TIM AG über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.
5.12. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen durch Dritte in die Vorbehaltsware oder in die der TIM AG abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Kunde diese unverzüglich bei gleichzeitiger Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Dritte und Vollstreckungsbeamte sind vom Kunden vom Eigentum der TIM AG zu unterrichten.
6. Gewährleistung
6.1. Für Sach- und Rechtsmängel an den gelieferten Sachen und Werken, einschließlich Falsch- und Minderlieferungen haftet die TIM AG nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in Punkt 6. und Punkt 8. nicht etwas anderes bestimmt ist. Ohne ausdrückliche schriftliche Zusage leistet die TIM AG keine Gewähr dafür, dass die Dienstleistung oder Lieferung für die Zwecke des Kunden wirtschaftlich oder technisch brauchbar ist.
6.2. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Lieferantenregress, des Produkthaftungsgesetzes und der Haftung für Garantien bleiben unberührt.
6.3. Die TIM AG ist zu Teilleistungen berechtigt. Teilleistungen gelten nicht als Sachmängel iSd § 922 ff ABGB.
6.4. Lediglich die Produktinformationen der TIM AG, die Vertragsgegenstand geworden sind, stellen Beschaffenheitsvereinbarung dar. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Garantiezusagen bestimmter Eigenschaften dar.
6.5. Die TIM AG gewährt ihren Kunden keine Garantien, es sei denn solche wurden individuell und schriftlich zwischen der TIM AG und dem Kunden vereinbart. Eine von der TIM AG erworbene Herstellergarantie wird an den Kunden weitergereicht.
6.6. Für öffentliche Äußerungen Dritter übernimmt die TIM AG keine Haftung.
6.7. Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seinen gemäß § 377 ff UGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten schriftlich nachgekommen ist, insbesondere den festgestellten Mangel konkret angezeigt und den Zeitpunkt der Mängelfeststellung bekanntgegeben hat. Der Kunde hat der TIM AG die zur Prüfung des gerügten Mangels erforderlichen Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die Ware zu diesem Zweck zu übergeben oder Zugang zu den gelieferten Waren zum Zwecke der Prüfung zu übergeben.
6.8. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Kunden nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung. Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar.
6.9. Im Falle eines Mangels erfolgt nach Wahl von TIM AG Nachbesserung oder Nachlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der TIM AG über. Die Nacherfüllung setzt in jedem Falle eine angemessene schriftliche Fristsetzung durch den Kunden voraus.
6.10. Im Falle der Nachbesserung übernimmt TIM AG die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis stehen. Sofern die TIM AG die gerügten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist von höchstens 12 Monaten beseitigt, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das bedeutet, dass die TIM AG den Kaufpreis an den Kunden auf ein von diesem bekanntzugebendes Konto Zug um Zug gegen Rückstellung der Lieferung bzw. der Leistung durch den Kunden erstattet. Schadenersatzansprüche gegenüber der TIM AG bestehen allerdings nicht bzw. wird auf deren Geltendmachung ausdrücklich und unwiderruflich verzichtet.
6.11. Ergibt die Überprüfung der TIM AG aufgrund der Mängelanzeige des Kunden, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist TIM AG berechtigt, alle ihr entstandenen Aufwendungen an den Kunden weiter zu verrechnen. Sämtliche Aufwendungen der TIM AG werden in diesem Fall zu den jeweils gültigen Servicepreisen der TIM AG abgerechnet.
6.12. Die Gewährleistungspflicht der TIM AG entfällt in allen Fällen, in denen Mängel und sonstige Beeinträchtigungen der Leistungen auf einer unsachgemäßen Bedienung des Kunden, auf einem Eingriff des Kunden (z.B. Veränderung der Implementierung), auf den von ihm bereitzustellenden Leistungen (insbesondere Daten und Inhalte) oder auf einer beim Kunden bestehenden, nicht von der TIM AG zu verantwortenden Systemumgebung beruhen oder darauf beruhen könnten, solange und soweit der Kunde nicht nachweist, dass die vorgenannten Umstände für das Auftreten des Mangels nicht ursächlich geworden sind.
6.13. Vor Rücksendungen zur Inanspruchnahme von Gewährleistung bzw. zur Reparatur sowie Retouren jeglicher Art muss zwischen den Vertragsparteien hierfür eine Vereinbarung getroffen und eine RMA-Nummer vergeben wurde. Die Transportkosten der Rücksendung hat in diesem Fall der Kunde insoweit zu tragen, als sich diese erhöhen, weil die von der TIM AG gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den mit dem Kunden vereinbarten Lieferort verbracht worden ist. Eine Gutschrift für zurückgegebene Ware erfolgt in diesem Fall unter Abzug der bei TIM AG entstandenen zusätzlichen Kosten. Rücksendungen, die ohne Zustimmung der TIM AG eingehen, werden zu Lasten des Kunden wieder an selbigen retourniert. Eine Gutschrift für zurückgegebene Ware erfolgt in diesem Fall unter Abzug der bei der TIM AG entstandenen zusätzlichen Kosten.
7. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
7.1. Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem gewerblichen Käufer allein zum einmaligen Wiederverkauf und dem Endkunden zur alleinigen Nutzung überlassen, d.h. er darf diese weder kopieren noch verändern noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die Software wird auf Basis der Lizenzverträge der TIM AG mit ihren Lieferanten geliefert. Die TIM AG wird diese Lizenzverträge dem Kunden bei Übergabe der Ware zugänglich machen. Der Kunde verpflichtet sich, diese Lizenzvereinbarungen einzuhalten und auch seine Endkunden auf die Lizenzbedingungen hinzuweisen und entsprechend zu verpflichten.
8. Haftung
8.1. Für Schadensersatzansprüche, insbesondere auch aus Unmöglichkeit der Leistung und positiver Vertragsverletzung, haftet TIM AG nur
a) ohne Begrenzung der Schadenshöhe für Schäden, die durch Vorsatz der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten der TIM AG oder durch schwerwiegendes Organisationsverschulden verursacht wurden.
b) für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher, zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Pflichten, bei grober Fahrlässigkeit, begrenzt auf die Schadenshöhe, die vertragstypisch und bei Vertragsschluss vorhersehbar war. Die Haftung von TIM AG beschränkt sich bei grober Fahrlässigkeit auf die Deckungssumme (Versicherungssumme) der Produkthaftpflichtversicherung. TIM AG ist bereit, dem Kunden Einblick in eine entsprechende Polizze zu gewähren. Das gleiche gilt für Schäden, die von Erfüllungsgehilfen der TIM AG grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht wurden. Im Übrigen wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Für Ansprüche aus Garantien aus dem Lieferantenregress und nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
8.2. Die TIM AG übernimmt keine Haftung bei Schäden, welche durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurden. Bei grob fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden, im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht („Kardinalpflichten“), haftet die TIM AG der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
8.3. Die unter Punkt 8.2. angeführte Haftungsbegrenzung gilt auch für Ansprüche aus Verschulden anlässlich der Aufnahme von Vertragsverhandlungen. Darüber hinaus auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
8.4. Die Haftung verjährt in 6 Monaten ab Vertragsabschluss. Dies gilt sinngemäß bei Mangel und Mangelfolgeschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet TIM AG nicht. Sofern, in welchem Fall auch immer, ein Pönale vereinbart wurde, unterliegt dieses dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung von über das Pönale hinausgehendem Schadenersatz ist ausgeschlossen, die Pönale bildet daher die Obergrenze.
8.5. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei TIM AG zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
8.6. Die TIM AG haftet nicht für den Verlust von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden nicht eingetreten wäre.
Die Haftung der TIM AG für den Verlust von Daten wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.
8.7. Die Haftung der TIM AG auf Ersatz eines materiellen oder immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften wird ausgeschlossen.
8.8. Wenn und soweit die Haftung der TIM AG ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der TIM AG.
8.9. Der Kunde muss Sachmängelgewährleistungsansprüche abweichend von der gesetzlichen Regelung innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang oder Abnahme gegenüber der TIM AG geltend machen, andernfalls verjähren sie.
8.10 Das gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus der Nichterfüllung der Sachmängelgewährleistungsansprüche, für Ansprüche aus Rückgewährschuldverhältnissen, aus Garantieversprechen, im Fall des Lieferantenregresses und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
8.11. Für Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gelten ebenfalls die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9. Export- und Importgenehmigungen sowie Anti-Korruption
9.1. Erbringt TIM AG Leistungen grenzüberschreitend, erfolgen diese vorbehaltlich der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung, insbesondere nach bundesdeutschem Außenwirtschaftsrecht. Der Kunde erklärt daher und stellt sicher, dass er nicht (i) in einem Land oder Gebiet ansässig ist, das umfassenden US-Handelssanktionen oder anderen erheblichen Handelsbeschränkungen unterliegt (einschließlich aber nicht beschränkt auf Krim, Kuba, Iran, Nordkorea und Syrien) (zusammen die „sanktionierten Länder“); oder (ii) die auf einer Liste eingeschränkter Personen der US-Regierung aufgeführt sind (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Specially Designated Nationals and Blocked Persons List, Foreign Sanctions Evaders List und Sectoral Sanctions Identification List, sowie die Denied Party List, Entity List und Unverified Liste) (zusammen die „Restricted Party Lists“). Der Kunde bestätigt ferner, dass er die Waren und/oder Dienstleistungen weder direkt noch indirekt unter Verletzung der Exportgesetze oder mit einem durch dieselben Exportgesetze verbotenen Zweck exportieren, reexportieren, übertragen oder anderweitig verwenden wird oder an ein sanktioniertes Land, an eine Person oder Organisation auf einer Sperrliste oder für die Verwendungen im Zusammenhang mit nuklearen, chemischen, Raketen- oder biologischen Waffen erbringt. Die Einhaltung von Exportkontrollvorschriften ist eine wesentliche Vertragspflicht, deren Verletzung zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Es obliegt dem Kunden, sich über eventuelle einschlägige Ausfuhrbeschränkungen und/oder sonstige Genehmigungspflichten zu informieren und die rechtlichen Voraussetzungen einer zulässigen Ausfuhr oder Verbringung in Drittländer sicherzustellen sowie auf Verlangen der TIM AG nachzuweisen.
9.2. Damit weder TIM AG noch der Kunde bei der Lieferung von Produkten oder Dienstleistungen unlauter bevorzugt werden, verpflichtet sich der Kunde, Amtsträgern bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten weder Zahlungen noch sonstige Vorteile für sie selbst oder ihre unmittelbaren Angehörigen als Gegenleistung für Amtshandlungen anzubieten.
10. Compliance
10.1. Der Kunde verpflichtet sich, jegliche anwendbaren nationalen Antikorruptionsgesetze, soweit anwendbar insbesondere den Foreign Corrupt Practices Act of the United States (the “FCPA”) und den UK Bribery Act 2010 beachten sowie alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung wirtschaftsschädigender Handlungen (wie z.B. Korruption, Zahlungen, Zugaben von Wert oder Geschenke, um die Entscheidungen von Amtsträgern, Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens zu beeinflussen) zu treffen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde auch regelmäßige Prüfungen und Reportings durchzuführen, um die Einhaltung zu gewährleisten.
11. Sonstige Bestimmungen
11.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
11.2. Es wird ausdrücklich die Geltung österreichischen Rechts unter Ausschluss der Verweisungsnormen (insbesondere des UN-Kaufrechts, CISG und die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts) vereinbart. Dies auch für den Fall, dass eine Vertragspartei ihren Sitz im Ausland haben sollte.
11.3 Erfüllungsort ist der Firmensitz der TIM AG in Wien. Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen – wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes am Sitz der TIM AG vereinbart.
11.4. Die Auftragsabwicklung erfolgt bei der TIM AG mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit ausdrücklich sein Einverständnis mit der elektronischen Verarbeitung und Speicherung seiner im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit der TIM AG entstandenen, bekanntgegebenen und zur Auftragsabwicklung erforderlichen Daten. Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass die TIM AG diese Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für ihre geschäftlichen Zwecke verwendet. Damit ist die TIM AG berechtigt, dem Kunden per E-Mail Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu senden, wenn der Kunde im Rahmen der Geschäftsbeziehung seine E-Mail-Adresse übermittelt hat und nicht widerspricht.
Die Datenschutzerklärung bildet einen integrierenden Bestandteil der ABG und wird diesen angeschlossen. Diese wird dem Kunden ausgefolgt, sofern es von diesem gewünscht wird, und ist auf der Internethomepage abrufbar.
Der Kunde/Käufer kann jederzeit ohne Angaben von Gründen von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und die erteilte Einwilligungserklärung mit Wirkung für die Zukunft abändern oder gänzlich widerrufen. Dieser kann den Widerruf entweder postalisch, per E-Mail oder per Fax an die TIM AG übermitteln.
11.5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
11.6. Mündliche Nebenabreden zu dem vorliegenden Vertragswerk wurden nicht getroffen. Allfällige Änderungen des Vertrages bedürfen jedenfalls der Schriftform; dies betrifft auch ein allfälliges Abweichen von dem hiermit normierten Schriftformerfordernis.