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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland)

AGB als PDF (Deutschland, Stand: April 2022)
AGB als PDF (Deutschland in Englisch, Stand: April 2022)
AGB als PDF (Österreich, Stand: April 2022)
AGB als PDF (Österreich in Englisch, Stand: April 2022)
AGB als PDF (Schweiz, Stand: April 2022)
AGB als PDF (Schweiz in Französisch, Stand: April 2022)
AGB als PDF (Schweiz in Englisch, Stand: April 2022)

1. Geltungsbereich

1.1 Die Lieferungen und Leistungen der TIM AG erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen in der jeweils gültigen Fachhandelspreisliste, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen.

1.2 Für weitergehende Serviceangebote der TIM AG wie „On-Site-Maintenance Service“ und „Software Support“ gelten neben den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die jeweiligen AGB der genannten Verträge. Sollte hierdurch ein Widerspruch entstehen, gehen die speziellen AGB der entsprechenden Serviceangebote vor.

1.3 Entgegenstehende oder von den AGB der TIM AG abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt TIM AG nicht an, es sei denn, TIM AG hat ausdrücklich schriftlich der Geltung dieser abweichenden Geschäftsbedingungen zugestimmt. Außervertragliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der TIM AG.

1.4 Eine Auftragserteilung oder Bestellung (im Folgenden „Auftragserteilung“) des Kunden stellt stets ein bindendes Angebot dar, welches TIM AG innerhalb von 3 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen kann. Mit Auftragserteilung durch den Kunden gelten die jeweils anwendbaren AGB als durch den Kunden angenommen. Der Vertrag kommt auf Grundlage des Angebots von TIM AG erst mit dem Eingang und nach Maßgabe des Inhalts einer schriftlichen Auftragsbestätigung (auch über elektronische Medien, z. B. per E – Mail oder Telefax) von TIM AG beim Kunden zustande.
Die Leistungsmerkmale des Leistungsgegenstandes werden in der Auftragsbestätigung abschließend und bindend beschrieben. Vorangegangene Angebote durch TIM AG – insbesondere im Hinblick auf technische Beschreibung, Menge, Preis und Lieferzeit – sind freibleibend.

1.5 Verträge werden von der TIM AG ausschließlich mit Unternehmern i. S. d. § 14 BGB, abgeschlossen. Verträge mit Verbrauchern i. S. d. § 13 BGB werden nicht geschlossen.

2. Lieferungen und Leistungen

2.1 Die Angebote der TIM AG sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der TIM AG, spätestens jedoch mit Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande.

2.2 TIM AG liefert im Namen des Kunden direkt an dessen Kunden (Endkunde), es sei denn es wurde eine Belieferung des Kunden vereinbart.

2.3 Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen TIM AG hergeleitet werden können.

2.4 Das Recht zu dem Kunden zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der TIM AG ausdrücklich vorbehalten, es sei denn, der Kunde hat kein Interesse an der Teillieferung.

2.5 Die Einhaltung schriftlich vereinbarter Lieferfristen bzw. Fristen zur Erbringung von Leistungen setzt voraus, dass der Kunde sämtliche für die Lieferung bzw. Erbringung der Leistung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vornimmt und die vereinbarten Zahlungen fristgemäß leistet. Anderenfalls verlängert sich die Lieferfrist bzw. die Frist zur Erbringung der Leistung angemessen. Schriftlich vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Liefertermine / Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger, mangelfreier, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung der TIM AG. Ereignisse jedweder Art, welche die TIM AG nicht zu vertreten hat und welche die Belieferung von TIM AG oder die Warenauslieferung verzögern oder in sonstiger Weise behindern (z.B. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen behördlicher Art, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Streik, Terror, Terrorgefahr, Aussperrung, ganze oder teilweise Produktionseinstellung / Liefereinschränkung des Herstellers usw.) befreien TIM AG für die Dauer ihrer Auswirkungen von ihrer Leistungspflicht. Wird der TIM AG die Lieferung aufgrund derartiger Ereignisse für die Dauer von mehr als sechs Wochen unmöglich, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. In diesem Falle wird TIM AG den Kunden unverzüglich informieren und etwaige schon erbrachte Vorausleistungen zurückgewähren.

2.6 Sonstige Überschreitungen von Lieferterminen / Lieferfristen berechtigt den Kunden zum Vertragsrücktritt, wenn er TIM AG erfolglos eine angemessene Nachfrist von zumindest 30 Tagen gesetzt hatte. Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen.

2.7 TIM AG kann vom Vertrag auch zurücktreten, wenn der Hersteller nach Vertragsabschluss die Produktion des vertragsgegenständlichen Produkts einstellt. TIM AG wird den Kunden hierauf unverzüglich hinweisen.

3. Prüfung und Gefahrübergang

3.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren sowie auf etwaige Mängel zu überprüfen. Dies gilt auch bei direkter Belieferung des Endkunden. Unterbleibt eine unverzügliche Rüge, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung mit gebotener Sorgfalt nicht erkennbar war.

3.2 Bei Transportschäden ist es Sache des Kunden, unverzüglich eine Schadensaufnahme bei der zuständigen Stelle (Spedition/Paketdienst) zu veranlassen, da andernfalls eventuelle Ansprüche gegen den Transportbeauftragten/Frachtführer sowie gegen dessen Versicherung entfallen können.

3.3 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.

3.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung des Vertragsprodukts geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer auf den Kunden über.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Die Preise in der jeweils gültigen Fachhandelspreisliste verstehen sich ab Auslieferungslager TIM AG. Diese Preise schließen Verpackung, Fracht, Versicherung und Versand nicht ein. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung, Umwelt- und Abwicklungspauschale bzw. sonstige vertragliche Nebenkosten werden dem Kunden entsprechend berechnet.

4.2 Rechnungen sind per SEPA-Lastschrift am Tag nach der Lieferung zahlbar, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Hierzu wird der Kunde bei Vertragsabschluss der TIM AG ein entsprechendes Lastschriftmandat erteilen. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig nach den vereinbarten Zahlungsbedingungen, werden Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fällig. TIM AG ist jedoch berechtigt, einen darüberhinausgehenden Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

4.3 Werden dem Kunden Sonderkonditionen für bestimmte Endkunden eingeräumt, darf der Kunde die Lieferungen und Leistungen der TIM AG nur für den Endkunden verwenden, der im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung benannt wurde. Sollte der Kunde dennoch Lieferungen und Leistungen der TIM AG an andere Endkunden weiterreichen, behält sich die TIM AG vor, dem Kunden diese Lieferungen und Leistungen zu den für den von den Vereinbarungen abweichenden Endkunden geltenden Konditionen zu berechnen.

4.4 Soweit die vereinbarten Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund nicht erfüllt werden, kann TIM AG jederzeit Lieferung Zug um Zug wahlweise gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die TIM AG Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden in diesem Fall sofort fällig, soweit sie auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

4.5 TIM AG ist ungeachtet der Tilgungsbestimmung des Kunden berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Bestehen mehrere ältere Schulden, so wird zunächst die Schuld getilgt, die eine geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Kunden lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig.

4.6 Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen bzw. die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen solcher Forderungen durch den Kunden ist nur zulässig, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind.

5. Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt

5.1 Die TIM AG behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden/Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit die TIM AG Forderungen gegenüber dem Kunden/Käufer in laufende Rechnung bucht (Kontokorrentvorbehalt).

5.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden/Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die TIM AG nach angemessener Fristsetzung berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Kunde/Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch die TIM AG liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt ebenfalls stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde/Käufer die TIM AG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der TIM AG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde/Käufer für den der TIM AG entstandenen Ausfall.

5.3 Der Kunde/Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt der TIM AG jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Diese Abtretung ist unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde/Käufer auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der TIM AG, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die TIM AG verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde/Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Im Falle der Verletzung der Zahlungsverpflichtungen oder des Zahlungsverzuges kann die TIM AG verlangen, dass der Kunde/Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5.4 Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden/Käufer wird stets für die TIM AG vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, der TIM AG nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die TIM AG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

5.5 Wird der Liefergegenstand mit anderen, der TIM AG nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt die TIM AG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden/Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer der TIM AG anteiliges Miteigentum überträgt. Der Kunde/Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für die TIM AG.

5.6 Der Kunde/Käufer tritt an die TIM AG auch die Forderungen zur Sicherung ihrer Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

5.7 Die TIM AG verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden/Käufers teilweise freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden unbeglichenen Forderungen der TIM AG um mehr als 20 % übersteigt.

5.8 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Waren bleiben im Eigentum der TIM AG. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit der TIM AG über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.

6. Mängel und Gewährleistungen

6.1 Für Sach- und Rechtsmängel an den gelieferten Sachen und Werken, einschließlich Falsch- und Minderlieferungen haftet die TIM AG nach den gesetzlichen Vorschriften soweit in Nr. 6 und Nr. 7 nicht etwas anderes bestimmt ist

6.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zum Lieferantenregress, des Produkthaftungsgesetzes und der Haftung für Garantien bleiben unberührt.

6.3 Die TIM AG ist zu Teilleistungen berechtigt. Teilleistungen gelten nicht als Sachmängel im Sinne des § 434 Abs. 3 BGB.

6.4 Nur die Produktinformationen der TIM AG, die Gegenstand des Vertrages geworden sind, stellen Beschaffenheitsvereinbarungen dar. Die technischen Daten und Beschreibungen in den Produktinformationen sind dagegen keine Garantiezusagen.

6.5 Die TIM AG gewährt ihren Kunden keine Garantien, es sei denn solche wurden individuell und schriftlich zwischen der TIM AG und dem Kunden vereinbart. Eine von der TIM AG erworbene Herstellergarantie wird an den Kunden weitergereicht.

6.6 Für öffentliche Äußerungen Dritter übernimmt die TIM AG keine Haftung.

6.7 Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten in Textform nachgekommen ist, insbesondere den festgestellten Mangel konkret angezeigt und den Zeitpunkt der Mangelfeststellung benannt hat.

6.8 Der Käufer hat der TIM AG die zur Prüfung des gerügten Mangels erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die Waren zu diesem Zweck zu übergeben oder Zugang zu den gelieferten Waren zum Zwecke der Prüfung zu verschaffen.

6.9 Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Sache einen Mangel aufweisen, so wird die TIM AG die gelieferten Waren oder Werke nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der TIM AG über. Die Nacherfüllung setzt in jedem Fall eine angemessene Fristsetzung in Textform durch den Kunden voraus.

6.10 Ergibt die Überprüfung der TIM AG aufgrund der Mängelanzeige des Kunden, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die TIM AG berechtigt, alle ihr entstandenen Aufwendungen dem Kunden in Rechnung zu stellen. Sämtliche Aufwendungen der TIM AG werden in diesem Fall zu den jeweils gültigen Servicepreisen der TIM AG abgerechnet.

6.11 Falls die TIM AG die gerügten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist von maximal 12 Monaten beseitigt, ist der Kunde nach den gesetzlichen Regelungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis bzw. Werklohn zu mindern und Schadensersatz zu verlangen.

6.12 Die Gewährleistungspflicht der TIM AG entfällt in allen Fällen, in denen Mängel und sonstige Beeinträchtigungen der Leistungen auf einer unsachgemäßen Bedienung des Kunden, auf einem Eingriff des Kunden (z.B. Veränderung der Implementierung), auf den von ihm bereitzustellenden Leistungen (insbesondere Daten und Inhalte) oder auf einer beim Kunden bestehenden, nicht von der TIM AG zu verantwortenden Systemumgebung beruhen oder darauf beruhen könnten, solange und soweit der Kunde nicht nachweist, dass die vorgenannten Umstände für das Auftreten des Mangels nicht ursächlich geworden sind.

6.13 Für Rücksendungen zur Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten oder Garantien bzw. zur Reparatur sowie Retouren jeglicher Art soll vorher eine Vereinbarung getroffen und eine RMA-Nummer vergeben werden. Die Transportkosten der Rücksendung hat der Kunde insoweit zu tragen, als sich diese erhöhen, weil die von der TIM AG gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Lieferadresse des Kunden verbracht worden ist,. Eine Gutschrift für zurückgegebene Ware erfolgt in diesem Fall unter Abzug der bei TIM AG entstandenen zusätzlichen Kosten.

7. Haftungsbeschränkung und Verjährung

7.1 Die TIM AG haftet dem Grunde nach im Fall von Sach- und Vermögensschäden nicht für fahrlässig verursachte Pflichtverletzungen ihrer Organe und Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht für Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus einem Verstoß der TIM AG als Verantwortlicher gegen die DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG).

7.2 Im Fall der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (sog. „Kardinalpflicht“, d. h. eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, also eine wesentliche vertragliche Hauptpflicht, wie etwa die Pflicht zur sachmängelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen oder Eigentum des Auftraggebers oder Leib oder Leben des Personals des Auftraggebers vor erheblichen Schäden schützen sollen) haftet die TIM AG dem Grunde nach auch für fahrlässige Pflichtverletzungen ihrer Organe und Erfüllungsgehilfen.

7.3 Für Ansprüche aus Garantien, aus dem Lieferantenregress gem. § 478 BGB und nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.

7.4 Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden, im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht („Kardinalpflichten“), haftet die TIM AG der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

7.5 Die TIM AG haftet nicht für den Verlust von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Ansonsten wird die Haftung der TIM AG für den Verlust von Daten auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.

7.6 Die Haftung der TIM AG auf Ersatz eines materiellen oder immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften wird ausgeschlossen.

7.7 Wenn und soweit die Haftung der TIM AG ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der TIM AG.

7.8 Der Kunde muss Sachmängelgewährleistungsansprüche abweichend von der gesetzlichen Regelung innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang oder Abnahme gegenüber der TIM AG geltend machen, andernfalls verjähren sie.

7.9 Das gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus der Nichterfüllung der Sachmängelgewährleistungsansprüche, für Ansprüche aus Rückgewährschuldverhältnissen, aus Garantieversprechen, im Fall des Lieferantenregresses und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

7.10 Für Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gelten ebenfalls die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

Software wird auf der Basis der Lizenzverträge der TIM AG mit ihren Lieferanten geliefert. Die TIM AG wird diese Lizenzverträge dem Kunden bei Übergabe der Ware zugänglich machen; der Kunde verpflichtet sich, diese Lizenzvereinbarungen einzuhalten und auch seine Endkunden auf die Lizenzbedingungen hinzuweisen und entsprechend zu verpflichten.

9. Export- und Importgenehmigungen

Erbringt TIM AG Leistungen grenzüberschreitend, erfolgen diese vorbehaltlich der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung, insbesondere nach bundesdeutschem Außenwirtschaftsrecht. Der Kunde erklärt daher und stellt sicher, dass er nicht (i) in einem Land oder Gebiet ansässig ist, das umfassenden US-Handelssanktionen oder anderen erheblichen Handelsbeschränkungen unterliegt (einschließlich aber nicht beschränkt auf Krim, Kuba, Iran, Nordkorea und Syrien) (zusammen die „sanktionierten Länder“); oder (ii) die auf einer Liste eingeschränkter Personen der US-Regierung aufgeführt sind (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Specially Designated Nationals and Blocked Persons List, Foreign Sanctions Evaders List und Sectoral Sanctions Identification List, sowie die Denied Party List, Entity List und Unverified Liste) (zusammen die „Restricted Party Lists“). Der Kunde bestätigt ferner, dass er die Waren und/oder Dienstleistungen weder direkt noch indirekt unter Verletzung der Exportgesetze oder mit einem durch dieselben Exportgesetze verbotenen Zweck exportieren, reexportieren, übertragen oder anderweitig verwenden wird oder an ein sanktioniertes Land, an eine Person oder Organisation auf einer Sperrliste oder für die Verwendungen im Zusammenhang mit nuklearen, chemischen, Raketen- oder biologischen Waffen erbringt. Die Einhaltung von Exportkontrollvorschriften ist eine wesentliche Vertragspflicht, deren Verletzung zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Es obliegt dem Kunden, sich über eventuelle einschlägige Ausfuhrbeschränkungen und/oder sonstige Genehmigungspflichten zu informieren und die rechtlichen Voraussetzungen einer zulässigen Ausfuhr oder Verbringung in Drittländer sicherzustellen sowie auf Verlangen der TIM AG nachzuweisen.

10. Compliance

Der Kunde verpflichtet sich, jegliche anwendbaren nationalen Antikorruptionsgesetze, soweit anwendbar insbesondere den Foreign Corrupt Practices Act of the United States (the “FCPA”) und den UK Bribery Act 2010 beachten sowie alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung wirtschaftsschädigender Handlungen (wie z.B. Korruption, Zahlungen, Zugaben von Wert oder Geschenke, um die Entscheidungen von Amtsträgern, Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens zu beeinflussen) zu treffen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde auch regelmäßige Prüfungen und Reportings durchzuführen, um die Einhaltung zu gewährleisten.

11. Sonstige Bestimmungen

11.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Lieferansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

11.2 Erfüllungsort ist der Verwaltungssitz der TIM AG. Als Gerichtsstand wird Frankfurt am Main vereinbart. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des UN-Kaufrechts über den internationalen Warenkauf (CISG), auch wenn eine Vertragspartei ihren Sitz im Ausland haben sollte.

11.3 Die Auftragsabwicklung erfolgt bei der TIM AG mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit ausdrücklich sein Einverständnis mit der elektronischen Verarbeitung und Speicherung seiner im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit der TIM AG entstandenen, bekannt gegebenen und zur Auftragsabwicklung erforderlichen Daten. Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass die TIM AG diese Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für ihre geschäftlichen Zwecke verwendet. Damit ist die TIM AG berechtigt, dem Kunden per E-Mail Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu senden, wenn der Kunde im Rahmen der Geschäftsbeziehung seine EMail-Adresse übermittelt hat und nicht widerspricht.

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